Heimfall
Heimfall / Entschädigung bei Vertragsende
Nach Ablauf geht das Eigentum am Gebäude an den Grundstückseigentümer über (sog. Heimfall).
Der Erbbauberechtigte hat in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für das Bauwerk – meist 2/3 des Verkehrswerts, je nach Vertrag.
Unsere Kritik
Das Gebäude wird nicht zum aktuellen Wert entschädigt.
Die Erbbaunehmenden werden bei kurzen Restlaufzeiten und drohendem Heimfall wegen stark überhöhter Erbbaukosten keine Sanierungen und Renovierungen bzw. energetische Sanierungen vornehmen.
Fazit:
Beim Heimfall droht eine kalte Enteignung der Gebäudeeigentümer und bedeutet eine Gentrifizierung.
Unsere Forderung:
Die Entschädigungsregelung von „mindestens zwei Dritteln des gemeinen Wertes“ muss auf den tatsächlichen Wert des Gebäudes geändert werden.